Artikel 9 RL 2001/81/EG

Berichte der Kommission

(1) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat in den Jahren 2004 und 2008 über die bei der Umsetzung der nationalen Emissionshöchstmengen des Anhangs I erzielten Fortschritte sowie darüber, inwieweit die Umweltzwischenziele des Artikels 5 bis 2010 erreicht werden können und inwieweit die langfristigen Ziele des Artikels 1 bis 2020 erreicht werden könnten. Diese Berichte müssen eine wirtschaftliche Beurteilung einschließlich der Kosteneffizienz, des Nutzens, einer Bewertung der Grenzkosten und des Grenznutzens sowie der sozioökonomischen Wirkungen der Einhaltung der nationalen Emissionshöchstmengen auf bestimmte Mitgliedstaaten und Sektoren umfassen. In den Berichten sollen zudem die Einschränkungen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie im Sinne von Artikel 2 überprüft werden, und es soll abgeschätzt werden, inwieweit weitere Emissionsverminderungen erforderlich sein könnten, damit die Umweltzwischenziele des Artikels 5 erreicht werden. Die Berichte müssen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 übermittelten Berichte sowie unter anderem die folgenden Punkte berücksichtigen:

a)
neue Gemeinschaftsvorschriften, die gegebenenfalls zur Festsetzung von Emissionsgrenzwerten und Produktstandards für relevante Emissionsquellen erlassen wurden;
b)
Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 16 der Richtlinie 96/61/EG;
c)
Emissionsverminderungsziele für 2008 für Emissionen von Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden aus bestehenden Großfeuerungsanlagen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft(1) gemeldet werden;
d)
Emissionsverminderungen in Drittländern und von diesen eingegangene Verminderungsverpflichtungen, mit besonderem Schwerpunkt auf in den Beitrittsländern zu ergreifenden Maßnahmen, und die Möglichkeit weiterer Emissionsverminderungen in der Gemeinschaft benachbarten Regionen;
e)
neue Gemeinschaftsvorschriften und internationale Regelungen über Emissionen durch Schiffe und Flugzeuge;
f)
die Entwicklung des Verkehrs und weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen des Verkehrssektors;
g)
Entwicklungen im Bereich der Landwirtschaft, neue Prognosen für den Viehbestand und Verbesserungen bei den Emissionsminderungsmethoden im Agrarsektor;
h)
wesentliche Veränderungen auf dem Energieversorgungsmarkt eines Mitgliedstaates und neue Prognosen, die den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Klimaänderungen Rechnung tragen;
i)
Bewertung der derzeitigen und voraussichtlichen Überschreitungen kritischer Belastungen und der von der WHO festgelegten Leitwerte für bodennahes Ozon;
j)
Möglichkeit der Bestimmung eines angestrebten Zwischenziels zur Verminderung der Eutrophierung des Bodens;
k)
neue technische und wissenschaftliche Daten, insbesondere auch eine Bewertung der Unsicherheiten bei

i)
den nationalen Emissionsinventaren,
ii)
den Eingabe-Bezugsdaten,
iii)
der Kenntnis des grenzüberschreitenden Transports und der Deposition von Schadstoffen,
iv)
den kritischen Eintragsraten und Konzentrationen,
v)
dem verwendeten Modell

sowie eine Bewertung der sich daraus ergebenden Unsicherheit bei den nationalen Emissionshöchstmengen, die zur Einhaltung der Umweltzwischenziele des Artikels 5 erforderlich sind.

l)
gegebenenfalls die Notwendigkeit, übermäßige Kosten für die einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden;
m)
ein Vergleich der Modellberechnungen mit Beobachtungen von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon im Hinblick auf eine Verbesserung der Modelle;
n)
in geeigneten Fällen die mögliche Anwendung einschlägiger wirtschaftlicher Instrumente.

(2) Im Jahre 2012 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Einhaltung der in Anhang I festgelegten Höchstmengen und über Fortschritte im Zusammenhang mit den Umweltzwischenzielen des Artikels 5 und den langfristigen Zielen des Artikels 1. Sie trägt hierbei den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 übermittelten Berichten sowie den in Absatz 1 Buchstaben a bis n erwähnten Punkten Rechnung.

Fußnote(n):

(1)

Siehe S. 1 dieses Amtsblatts.

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