Artikel 8 RL 2001/81/EG

Berichte der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur spätestens am 31. Dezember jeden Jahres ihre gemäß Artikel 7 erstellten nationalen Emissionsinventare und -prognosen für das Jahr 2010. Ferner übermitteln sie ihre endgültigen Emissionsinventare für das zwei Jahre zurückliegende Jahr und die vorläufigen Emissionsinventare für das Vorjahr. Die Emissionsprognosen umfassen eine quantitative Beschreibung der ihrer Berechnung zugrunde gelegten sozioökonomischen Annahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Dezember 2002 über die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 erstellten Programme.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Dezember 2006 über die gemäß Artikel 6 Absatz 3 aktualisierten Programme.

(3) Die Kommission leitet die ihr übermittelten nationalen Programme binnen einem Monat nach ihrem Eingang an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 Bestimmungen zur Gewährleistung einer einheitlichen und transparenten Berichterstattung über die nationalen Programme.

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