Artikel 7 RL 2001/81/EG

Emissionsinventare/Emissionsinventur und Emissionsprognosen

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Artikel 4 genannten Schadstoffe nationale Emissionsinventare und -prognosen für das Jahr 2010 und aktualisieren diese jährlich.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Emissionsinventare und -prognosen nach den Methoden in Anhang III.

(3) Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt die Kommission auf der Grundlage der von ihnen gelieferten Informationen Emissionsinventare und -prognosen für die in Artikel 4 genannten Schadstoffe. Die Emissionsinventare und -prognosen sind öffentlich bereitzustellen.

(4) Aktualisierungen der gemäß Anhang III anzuwendenden Methoden werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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