Artikel 2 RL 2001/81/EG
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Emissionen der in Artikel 4 genannten anthropogenen Quellen von Schadstoffen im Gebiet der Mitgliedstaaten und ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen.
Sie gilt nicht für:
- a)
- Emissionen des internationalen Seeverkehrs,
- b)
- Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus,
- c)
- Spanien: Emissionen auf den Kanarischen Inseln,
- d)
- Frankreich: Emissionen in den überseeischen Departements,
- e)
- Portugal: Emissionen auf Madeira und den Azoren.
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