Artikel 2 RL 2001/81/EG

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Emissionen der in Artikel 4 genannten anthropogenen Quellen von Schadstoffen im Gebiet der Mitgliedstaaten und ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen.

Sie gilt nicht für:

a)
Emissionen des internationalen Seeverkehrs,
b)
Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus,
c)
Spanien: Emissionen auf den Kanarischen Inseln,
d)
Frankreich: Emissionen in den überseeischen Departements,
e)
Portugal: Emissionen auf Madeira und den Azoren.

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