ANHANG II RL 2001/81/EG

Emissionshöchstmengen für SO<sub>2</sub>, NO<sub>x</sub> und VOC

SO2

Kilotonnen

NOx

Kilotonnen

VOC

Kilotonnen

EU 28(1) 7902 8267 7675

Mit diesen Emissionshöchstmengen sollen die Umweltzwischenziele des Artikels 5 für die Gemeinschaft insgesamt bis zum Jahr 2010 erreicht werden.

Fußnote(n):

(1)

Diese Emissionshöchstmengen sind vorläufiger Art und lassen die im Jahr 2008 abzuschließende Überprüfung nach Artikel 10 unberührt.

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