ANHANG II RL 2001/81/EG
Emissionshöchstmengen für SO<sub>2</sub>, NO<sub>x</sub> und VOC
SO2 Kilotonnen |
NOx Kilotonnen |
VOC Kilotonnen |
|
---|---|---|---|
EU 28(1) | 7902 | 8267 | 7675 |
Mit diesen Emissionshöchstmengen sollen die Umweltzwischenziele des Artikels 5 für die Gemeinschaft insgesamt bis zum Jahr 2010 erreicht werden.
Fußnote(n):
- (1)
Diese Emissionshöchstmengen sind vorläufiger Art und lassen die im Jahr 2008 abzuschließende Überprüfung nach Artikel 10 unberührt.
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