Artikel 108a RL 2001/83/EG
Damit die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in der Union erleichtert wird, erstellt die Agentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und anderen interessierten Kreisen
- a)
- Leitlinien zur guten Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz für die zuständigen nationalen Behörden und die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen;
- b)
- wissenschaftliche Leitlinien zu Wirksamkeitsstudien nach der Genehmigung.
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