Artikel 26 RL 2001/83/EG
(1) Die Genehmigung für das Inverkehrbringen wird versagt, wenn sich nach Prüfung der in Artikel 8 und den Artikeln 10, 10a, 10b und 10c aufgeführten Angaben und Unterlagen ergibt, dass
- a)
- das Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht als günstig betrachtet wird oder
- b)
- seine therapeutische Wirksamkeit vom Antragsteller unzureichend begründet ist oder
- c)
- das Arzneimittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist.
(2) Die Genehmigung wird auch dann versagt, wenn Angaben oder Unterlagen zur Stützung des Antrags nicht Artikel 8 und den Artikeln 10, 10a, 10b und 10c entsprechen.
(3) Der Antragsteller oder der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist für die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen und Daten verantwortlich.
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