Artikel 55 RL 2001/83/EG

(1) Andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Primärverpackungen müssen die in Artikel 54 genannten Angaben aufweisen.

(2) Befinden sich die Primärverpackungen in einer äußeren Umhüllung, die den Vorschriften nach den Artikeln 54 und 62 entspricht, so müssen die Primärverpackungen in Form einer Blisterverpackung mindestens folgende Angaben aufweisen:

Name des Arzneimittels gemäß Artikel 54 Buchstabe a),

Name des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen,

Verfalldatum,

Nummer der Herstellungscharge.

(3) Kleine Primärverpackungen, auf denen die in den Artikel 54 und 62 genannten Angaben nicht möglich sind, müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:

Name des Arzneimittels gemäß Artikel 54 Buchstabe a) und erforderlichenfalls Verabreichungsweg,

Art der Verabreichung,

Verfalldatum,

Nummer der Herstellungscharge,

Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Einheiten.

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