Artikel 57 RL 2001/83/EG

Abweichend von Artikel 60 können die Mitgliedstaaten fordern, dass auf bestimmte Etikettierungsmodalitäten zurückgegriffen wird, die es ermöglichen, auch Angaben über Folgendes aufzunehmen:

Preis des Arzneimittels,

Bedingungen für die Erstattung durch die für die soziale Sicherheit zuständigen Stellen,

Regelung der Abgabe an den Patienten gemäß Titel VI,

Echtheit und Identifizierung des Arzneimittels nach Maßgabe von Artikel 54a Absatz 5.

Bezüglich Arzneimitteln, die nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt werden, halten sich die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des vorliegenden Artikels an die ausführlichen Angaben nach Artikel 65 der vorliegenden Richtlinie.

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