Artikel 65 RL 2001/83/EG

Die Kommission formuliert und veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den interessierten Parteien ausführliche Angaben, die insbesondere Folgendes betreffen:

a)
die Formulierung bestimmter besonderer Warnhinweise für bestimmte Kategorien von Arzneimitteln;
b)
den besonderen Informationsbedarf bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln;
c)
die Lesbarkeit der Angaben auf der Etikettierung und auf der Packungsbeilage;
d)
die Methoden zur Identifizierung und zur Feststellung der Echtheit der Arzneimittel;
e)
das Verzeichnis der Arzneiträgerstoffe, die auf der Etikettierung von Arzneimitteln anzugeben sind, sowie die Art, in der diese Arzneiträgerstoffe aufzuführen sind;
f)
die harmonisierten Durchführungsbestimmungen zu Artikel 57.

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