Artikel 5 RL 2001/89/EG

Maßnahmen bei Bestätigung der klassischen Schweinepest in einem Betrieb

(1) Wird das Vorliegen der klassischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich bestätigt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 folgende Maßnahmen anordnet:

a)
Sämtliche Schweine im Betrieb sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten; dabei ist jede Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus sowohl beim Transport als auch beim Töten auszuschließen.
b)
Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit festgestellt werden kann, wie das KSP-Virus in den Betrieb eingeschleppt wurde und wie lange es möglicherweise bereits im Betrieb vorhanden war, bevor die Krankheit gemeldet wurde.
c)
Die Körper von verendeten oder getöteten Schweinen sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten.
d)
Fleisch von Schweinen, die in der Zeit zwischen der vermutlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Maßnahmen geschlachtet wurden, ist, soweit möglich, ausfindig zu machen und unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten.
e)
Schweinesperma, -eizellen und -embryos, die in der Zeit zwischen der vermutlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Maßnahmen entnommen wurden, sind zu ermitteln und unter amtlicher Aufsicht so zu vernichten, dass die Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus ausgeschlossen wird.
f)
Alle möglicherweise verseuchten Stoffe und Abfälle, wie z. B. verseuchtes Futter, sind so zu behandeln, dass das gegebenenfalls vorhandene KSP-Virus sicher vernichtet wird; alle Einwegmaterialien, die kontaminiert sein können, insbesondere solche, die bei der Schlachtung verwendet wurden, sind zu vernichten; die Vorschriften sind nach Weisung des amtlichen Tierarztes durchzuführen.
g)
Nach Beseitigung der Schweine sind die Schweineställe sowie die zum Transport der Schweine oder ihrer Körper benutzten Fahrzeuge und sämtliche möglicherweise verseuchten Geräte sowie Einstreu, Dung und Flüssigmist gemäß Artikel 12 zu reinigen und zu desinfizieren oder zu behandeln.
h)
Im Fall eines Primärherdes muss das KSP-Virusisolat zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen werden.
i)
Es ist eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 durchzuführen.

(2) Wenn ein Ausbruch in einem Labor, einem Zoo, einem Wildpark oder einem Gehege bestätigt worden ist, in dem Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, von den Bestimmungen in Absatz 1 Buchstaben a) und e) abzuweichen, sofern nicht grundlegende Interessen der Gemeinschaft gefährdet werden.

Dieser Beschluss ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Die Kommission prüft in allen Fällen die Lage unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und baldmöglichst im Ständigen Veterinärausschuss. Erforderlichenfalls sind nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen gegen eine Verbreitung der Seuche zu treffen, die auch die Notimpfung nach dem Verfahren des Artikels 19 umfassen können.

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