Artikel 2 RL 2002/16/EG

Materialien und Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 dürfen die in Anhang I genannten Stoffe nicht in einer Menge freisetzen, die über dem dort festgesetzten Höchstwert liegt.

Bei der Herstellung dieser Materialien und Gegenstände darf BADGE nur noch bis zum 31. Dezember 2005 verwendet werden und/oder vorhanden sein.

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