Artikel 1 RL 2002/16/EG

(1) Die vorliegende Richtlinie gilt für Materialien und Gegenstände, die als Fertigerzeugnis dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen und bei deren Herstellung mindestens einer der folgenden Stoffe verwendet wird, oder die mindestens einen der folgenden Stoffe enthalten:

a)
2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BADGE” ) und einige seiner Derivate,
b)
Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BFDGE” ) und einige ihrer Derivate,
c)
sonstige Novolac-Glycidylether (im Folgenden: „NOGE” ) und einige ihrer Derivate.

Im Rahmen dieser Richtlinie gelten als „Materialien und Gegenstände” :

a)
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff jeder Art,
b)
mit Oberflächenbeschichtung versehene Materialien und Gegenstände,
c)
Klebstoffe.

(2) Nicht unter diese Richtlinie fallen Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von über 10000 Litern sowie sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrleitungen, die mit speziellen Beschichtungen ( „heavy-duty coatings” ) ausgekleidet sind.

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