Präambel RL 2002/16/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(1), insbesondere auf Artikel 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel” ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verwendung und/oder das Vorhandensein von 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether ( „BADGE” ), Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether ( „BFDGE” ) und Novolac-Glycidylether ( „NOGE” ) in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, hat Fragen bezüglich ihrer Sicherheit — besonders bei ihrer Verwendung als Additiv — aufgeworfen.
(2)
Untersuchungen haben ergeben, dass bedeutende Mengen dieser Stoffe und einiger ihrer Derivate in bestimmten Lebensmitteln vorhanden sind.
(3)
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel” hat sich in einer Stellungnahme dahin gehend geäußert, dass in Erwartung der Vorlage weiterer toxikologischer Daten für die Bewertung die Anwendung des spezifischen Migrationshöchstwertes für BADGE und einige seiner Derivate um weitere drei Jahre verlängert werden kann.
(4)
Daher kann die Verwendung und/oder das Vorhandensein von BADGE vorläufig weiterhin gestattet werden.
(5)
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel” hat die verfügbaren Daten über BFDGE geprüft, die in etwa den entsprechenden BADGE-Daten gleichen.
(6)
Daher kann die Verwendung und/oder das Vorhandensein von BFDGE und einigen seiner Derivate bis zur Vorlage und Auswertung weiterer toxikologischer Daten unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin gestattet werden.
(7)
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel” hat erklärt, angesichts des Fehlens von Informationen über das toxikologische Profil von NOGE-Komponenten mit mehr als zwei aromatischen Ringen und ihrer Derivate sowie über die potentielle Exposition gegenüber diesen Stoffen sehe er sich nicht in der Lage, die Sicherheit bei der Verwendung und/oder bei Vorhandensein der entsprechenden Erzeugnisse zu beurteilen. Daher ist der Ausschuss der Ansicht, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es nicht angezeigt, NOGE als Additiv in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zu verwenden, da in diesem Falle die Neigung zur Migration besteht.
(8)
Die Verwendung und/oder das Vorhandensein von NOGE-Komponenten mit mehr als zwei aromatischen Ringen und ihrer Derivate in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, Oberflächenbeschichtungen und Klebstoffen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sollte durch Festlegung eines strengen Höchstwerts geregelt werden, der in der Praxis deren Verwendung als Additiv vorläufig ausschließt. Dieser vorläufige Höchstwert sollte gelten, bis umfassendere wissenschaftliche Daten für eine angemessene Risikobewertung gemäß Artikel 5 Absatz 7 des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen und brauchbare Verfahren für deren Quantifizierung in Lebensmitteln vorliegen.
(9)
Die Verwendung und/oder das Vorhandensein von NOGE und BFDGE als Ausgangsstoffe für die Herstellung spezieller Oberflächenbeschichtungen für sehr große Behälter sollte vorläufig weiter gestattet werden, bis weitere technische Daten vorliegen. Das hohe Volumen/Oberflächen-Verhältnis dieser Behälter, ihre mehrfache Verwendung während ihrer langen Lebensdauer, wodurch die Migration verringert wird, sowie die Tatsache, dass bei der Mehrzahl der Anwendungen ihre Berührung mit Lebensmitteln bei Umgebungstemperatur stattfindet, deuten darauf hin, dass es nicht erforderlich ist, einen Migrationshöchstwert für NOGE und BFDGE in derartigen Behältern festzulegen.
(10)
Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Verwendung und/oder das Vorhandensein von BADGE und/oder BFDGE und/oder NOGE in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, nicht gestattet haben, sollten ihr Verbot aufrecht erhalten dürfen.
(11)
Die Verwendung und/oder das Vorhandensein von BADGE, BFDGE und NOGE in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, Oberflächenbeschichtungen wie Lacken und Anstrichfarben sowie in Klebstoffen sollte auf Gemeinschaftsebene geregelt werden, um Gesundheitsrisiken und Behinderungen des freien Warenverkehrs zu vermeiden.
(12)
Bei der Analyse können aufgrund des Vorhandenseins anderer chemischer Stoffe Fehler auftreten. Um ordnungsgemäß prüfen zu können, ob die in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen eingehalten werden, sind validierte Analysemethoden erforderlich.
(13)
Für Materialien und Gegenstände, die vor Ablauf der Durchführungsfrist dieser Richtlinie mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden.
(14)
Diese Übergangsfrist sollte auch den Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür(2), geändert durch die Richtlinie 2001/101/EG der Kommission(3), Rechnung tragen.
(15)
Angesichts der neuen technischen Anforderungen sollte die Richtlinie 2001/61/EG der Kommission vom 8. August 2001 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(4), aus Gründen der Klarstellung aufgehoben werden.
(16)
Die Maßnahmen dieser Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses überein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 38.

(2)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(3)

ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 19.

(4)

ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 26.

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