Artikel 4 RL 2002/16/EG
Ab dem 1. März 2003 darf die Menge an NOGE-Komponenten mit mehr als zwei aromatischen Ringen und mindestens einer Epoxygruppe sowie derjenigen ihrer Derivate, die Chlorhydrinfunktionen enthalten und eine Molekülmasse von weniger als 1000 Dalton besitzen, in den Materialien und Gegenständen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 bei einer Nachweisgrenze von 0,2 mg/6 dm2, analytische Toleranz eingeschlossen, nicht nachweisbar sein.
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die in Absatz 1 festgelegte Nachweisgrenze durch eine validierte Analysenmethode überprüft werden. Falls eine derartige Methode nicht existiert, kann eine Analysenmethode mit entsprechenden Leistungskriterien verwendet werden, bis eine validierte Methode entwickelt ist.
Bei der Herstellung der genannten Materialien und Gegenstände darf NOGE nur noch bis zum 31. Dezember 2004 verwendet werden und/oder vorhanden sein.
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