Artikel 5 RL 2002/16/EG

1. Die Artikel 2, 3 und 4 gelten nicht für die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b) und c) genannten Materialien und Gegenstände, die vor dem 1. März 2003 in Berührung mit Lebensmitteln gekommen sind.

Diese Materialien und Gegenstände dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden, sofern das Datum der Abfüllung auf ihnen angebracht ist. Das Datum der Abfüllung kann jedoch durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Datums der Abfüllung ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden und allen Personen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie durchsetzen, anzugeben.

2. Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG.

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