Artikel 24 RL 2002/21/EG
Informationsveröffentlichung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien so veröffentlicht werden, dass sie allen interessieren Parteien leicht zugänglich sind. Sie veröffentlichen in ihrem nationalen amtlichen Publikationsorgan eine Bekanntmachung, aus der hervorgeht, wie und wann die Informationen veröffentlicht werden. Die erste entsprechende Bekanntmachung wird vor dem Beginn der Anwendung gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 veröffentlicht; anschließend wird jeweils eine neue Bekanntmachung veröffentlicht, wenn sich die darin enthaltenen Informationen geändert haben.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jeder dieser Bekanntmachungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Die Kommission leitet die Informationen gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.
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