Artikel 25 RL 2002/21/EG

Überprüfung

Die Kommission überprüft regelmäßig die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, und zwar erstmals spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2. Hierzu kann sie Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.

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