Artikel 17 RL 2002/22/EG

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endnutzermarkt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft worden sind, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn

a)
eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 15 derselben Richtlinie ermittelten Endnutzermarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, sowie
b)
die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die nach den Artikeln 9 bis13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgegebenen Ziele führen würden.

(2) Die nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen sollen der Art des festgestellten Problems entsprechen und angesichts der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. Zu den auferlegten Verpflichtungen können auch die Anforderungen gehören, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise berechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln. Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Maßnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten auferlegen, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung Informationen über die durchgeführten Regulierungsmaßnahmen für den Endnutzermarkt und gegebenenfalls das von den betreffenden Unternehmen verwendete Kostenrechnungssystem.

(4) Ist ein Unternehmen verpflichtet, seine Endnutzertarife oder andere endnutzerrelevante Aspekte der Regulierung zu unterwerfen, gewährleisten die nationalen Regulierungsbehörden, dass die erforderlichen und geeigneten Kostenrechnungssysteme eingesetzt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können das Format und die anzuwendende Berechnungsmethode vorgeben. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems wird durch eine qualifizierte unabhängige Stelle überprüft. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

(5) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 10 wenden die nationalen Regulierungsbehörden in geografischen Märkten oder Nutzermärkten, auf denen sie einen wirksamen Wettbewerb festgestellt haben, keine Verfahren zur Regulierung des Endnutzermarktes nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an.

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