Artikel 23 RL 2002/22/EG
Verfügbarkeit von Diensten
Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notdienste treffen.
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