Artikel 32 RL 2002/22/EG
Zusätzliche Pflichtdienste
Die Mitgliedstaaten können — zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen nach Kapitel II — nach eigenem Ermessen weitere Dienste in ihrem Hoheitsgebiet öffentlich zugänglich machen, ohne dass in einem solchen Fall jedoch ein Entschädigungsverfahren mit Beteiligung bestimmter Unternehmen vorgeschrieben werden darf.
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