Artikel 6 RL 2002/22/EG

Öffentliche Münz- und Kartentelefone und andere Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen Verpflichtungen auferlegen können, um sicherzustellen, dass öffentliche Münz- oder Kartentelefone oder andere Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst bereitgestellt werden, damit die vertretbaren Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Zahl der Telefone oder anderer Zugangspunkte, der Zugänglichkeit für behinderte Nutzer und der Dienstqualität erfüllt werden.

(2) Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer Anhörung Betroffener gemäß Artikel 33 entscheiden kann, die Verpflichtungen nach Absatz 1 in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon nicht vorzuschreiben, wenn er diese Dienstmerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen mit der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und anderen nationalen Notrufnummern kostenlos und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels durchgeführt werden können.

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