ANHANG I RL 2002/22/EG

BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE GEMÄSS ARTIKEL 10 (AUSGABENKONTROLLE), ARTIKEL 29 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 30 (ERLEICHTERUNG DES ANBIETERWECHSELS)

Teil A:
Einrichtungen und Dienste gemäß Artikel 10

a)
Einzelverbindungsnachweis

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Teilnehmern von den Unternehmen kostenlos bereitzustellen sind, damit die Verbraucher
i)
die bei der Nutzung des öffentlichen Kommunikationsnetzes an einem festen Standort und damit zusammenhängender öffentlich zugänglicher Telefondienste angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können und
ii)
ihren Verbrauch und ihre Ausgaben angemessen überwachen und auf diese Weise ihre Telefonkosten angemessen steuern können.
Gegebenenfalls können den Teilnehmern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden. Anrufe, die für den anrufenden Teilnehmer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Notruf- und Beratungsstellen, werden im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Teilnehmers nicht aufgeführt.

b)
Selektive Sperre abgehender Verbindungen oder von Premium-SMS oder -MMS oder, soweit technisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen, ohne Entgelt

Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei dem benannten Unternehmen, das Telefondienste anbietet, abgehende Verbindungen oder Premium-SMS oder -MMS (SMS bzw. MMS mit erhöhtem Tarif) oder andere Arten ähnlicher Anwendungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.

c)
Vorauszahlung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz und der Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen.

d)
Spreizung der Anschlussentgelte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.

e)
Zahlungsverzug

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen — die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen und veröffentlicht werden müssen — für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen, die von Unternehmen ausgestellt worden sind. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung, soweit dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt wird. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der endgültigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, während dessen Verbindungen erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer keine Gebühren anfallen (z. B. Notrufe unter der Nummer 112).

f)
Tarifberatung

Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer vom Unternehmen Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife anfordern kann.

g)
Kostenkontrolle

Eine Einrichtung, mit der Unternehmen andere Möglichkeiten anbieten — wenn diese Möglichkeiten durch die nationalen Regulierungsbehörden als geeignet festgestellt wurden —, um die Kosten öffentlich zugänglicher Telefondienste zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens.

Teil B:
Dienstmerkmale gemäß Artikel 29

a)
Tonwahl oder Mehrfrequenzwahlverfahren (MFW)

Das öffentliche Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste unterstützen die Nutzung von Mehrfrequenztönen gemäß der Definition in ETSI ETR 207 für die Ende-zu-Ende-Signalisierung im gesamten Netz sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten.

b)
Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt. Dieses Dienstmerkmal sollte gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), bereitgestellt werden. Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.

Teil C:
Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 30

Die Anforderung, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst anbietet, auf Antrag beibehalten können, gilt
a)
im Fall geografisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort und
b)
im Fall geografisch nicht gebundener Nummern an jedem Standort.
Dieser Teil gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen.

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