ANHANG VII RL 2002/22/EG
BEDINGUNGEN FÜR DAS MINDESTANGEBOT AN MIETLEITUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 18
Hinweis:
Im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 18 sollte die Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen weiterhin nach den Vorgaben der Richtlinie 92/44/EWG erfolgen, bis die nationale Regulierungsbehörde feststellt, dass in dem betreffenden Mietleitungsmarkt wirksamer Wettbewerb herrscht.
Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen gemäß Artikel 18 nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Kostenorientierung und der Transparenz erfolgt.
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1.
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Nichtdiskriminierung
Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Unternehmen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ermittelt wurden, bei der Bereitstellung von Mietleitungen gemäß Artikel 18 den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wahren. Diese Unternehmen bieten für Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter vergleichbaren Umständen vergleichbare Bedingungen und stellen Mietleitungen für andere zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereit wie für die eigenen Dienste oder gegebenenfalls die der Tochter- oder Partnerunternehmen.- 2.
- Kostenorientierung
Die nationalen Regulierungsbehörden stellen gegebenenfalls sicher, dass die Tarife für Mietleitungen gemäß Artikel 18 den Grundsätzen der Kostenorientierung entsprechen. Hierzu stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass Unternehmen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ermittelt wurden, ein Kostenrechnungssystem ausarbeiten und in die Praxis umsetzen. Die nationalen Regulierungsbehörden halten hinreichend detaillierte Angaben zu dem Kostenrechnungssystem bereit, das diese Unternehmen anwenden. Sie legen der Kommission diese Angaben auf Anfrage vor.- 3.
- Transparenz
Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass in Bezug auf das Mindestangebot an Mietleitungen gemäß Artikel 18 die folgenden Informationen in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden.3.1. Technische Merkmale, einschließlich der physischen und elektrischen Kenndaten, sowie detaillierte technische Spezifikationen und Leistungsspezifikationen für den Netzabschlusspunkt.
3.2. Tarife, einschließlich der Gebühren für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses, regelmäßige Mietgebühren und andere Gebühren. Falls es gestaffelte Tarife gibt, ist dies anzugeben. Hält es ein Unternehmen, das gemäß Artikel 18 Absatz 1 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ermittelt wurde, auf einen bestimmten Antrag hin für nicht vertretbar, eine Mietleitung im Rahmen des Mindestangebots zu seinen veröffentlichten Tarifen und Lieferbedingungen bereitzustellen, so muss es die Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde zur Änderung dieser Bedingungen für diesen Fall einholen.
3.3. Lieferbedingungen, einschließlich folgender Mindestangaben:- —
Informationen über das Auftragsverfahren;
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typische Lieferfrist: die Zeitspanne, in der 95 % aller Mietleitungen desselben Typs zu den Kunden durchgeschaltet worden sind; diese Frist wird von dem Zeitpunkt an berechnet, zu dem der Benutzer einen förmlichen Antrag für eine Mietleitung gestellt hat.
Diese Frist wird aufgrund der tatsächlichen Lieferfristen für Mietleitungen während eines Zeitraums von angemessener Dauer in der jüngsten Vergangenheit ermittelt. Bei der Berechnung dürfen keine Fälle berücksichtigt werden, bei denen der Kunde selbst eine längere Lieferfrist verlangt hat;
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Vertragslaufzeit: sie umfasst die grundsätzlich vorgesehene Vertragsdauer und die Mindestlaufzeit, die der Benutzer akzeptieren muss;
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typische Reparaturzeit: die Zeitspanne von der Fehlermeldung an die zuständige Stelle des Unternehmens, das gemäß Artikel 18 Absatz 1 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ermittelt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem 80 % aller Mietleitungen desselben Typs wieder hergestellt und zutreffendenfalls dem Benutzer als wieder funktionsfähig gemeldet worden sind. Falls für ein und denselben Mietleitungstyp unterschiedliche Reparaturqualitäten angeboten werden, werden die jeweiligen typischen Reparaturzeiten veröffentlicht;
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Rückerstattungsmodalitäten jeglicher Art.
Ist darüber hinaus ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die bei der Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen erreichte Leistung dem Bedarf der Nutzer nicht gerecht wird, kann er angemessene Zielvorgaben für die oben aufgeführten Lieferbedingungen festlegen.
Informationen über das Auftragsverfahren;
typische Lieferfrist: die Zeitspanne, in der 95 % aller Mietleitungen desselben Typs zu den Kunden durchgeschaltet worden sind; diese Frist wird von dem Zeitpunkt an berechnet, zu dem der Benutzer einen förmlichen Antrag für eine Mietleitung gestellt hat.
Diese Frist wird aufgrund der tatsächlichen Lieferfristen für Mietleitungen während eines Zeitraums von angemessener Dauer in der jüngsten Vergangenheit ermittelt. Bei der Berechnung dürfen keine Fälle berücksichtigt werden, bei denen der Kunde selbst eine längere Lieferfrist verlangt hat;
Vertragslaufzeit: sie umfasst die grundsätzlich vorgesehene Vertragsdauer und die Mindestlaufzeit, die der Benutzer akzeptieren muss;
typische Reparaturzeit: die Zeitspanne von der Fehlermeldung an die zuständige Stelle des Unternehmens, das gemäß Artikel 18 Absatz 1 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ermittelt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem 80 % aller Mietleitungen desselben Typs wieder hergestellt und zutreffendenfalls dem Benutzer als wieder funktionsfähig gemeldet worden sind. Falls für ein und denselben Mietleitungstyp unterschiedliche Reparaturqualitäten angeboten werden, werden die jeweiligen typischen Reparaturzeiten veröffentlicht;
Rückerstattungsmodalitäten jeglicher Art.
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