Artikel 1 RL 2002/2/EG

Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe j) erhält folgende Fassung:

j)
die Bezugsnummer der Partie;

b)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

l)
im Falle von nicht für Heimtiere bestimmten Mischfuttermitteln der Hinweis: „Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: …” (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des für die Angaben gemäß diesem Absatz Verantwortlichen). Diese Information wird auf Antrag des Kunden übermittelt.

2.
Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c) wird gestrichen.
b)
Buchstabe g) wird gestrichen.

3.
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

d)
Das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Nettofüllmenge, die Bezugsnummer der Partie sowie die Zulassungs-Kennnummer bzw. die Registrierungs-Kennnummer können außerhalb des Rahmens angegeben werden, der für die in Absatz 1 aufgeführten Kennzeichnungsangaben vorbehalten ist; in diesem Fall ist an den für die genannten Angaben vorgesehenen Stellen ein Hinweis anzubringen, an welcher Stelle sich diese Angaben befinden.

4.
Artikel 5c erhält folgende Fassung:

Artikel 5c

(1) Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse des Mischfuttermittels werden mit ihrem spezifischen Namen genannt.

(2) Für die Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gelten folgende Vorschriften:

a)
Mischfuttermittel für andere Tiere als Heimtiere:

i)
Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Angabe, in absteigender Reihenfolge, ihres Gewichtshundertteils in den Mischfuttermitteln;
ii)
in Bezug auf die oben genannten Hundertteile ist eine Toleranzspanne von ± 15 % des angegebenen Wertes zulässig;

b)
Mischfuttermittel für Heimtiere: Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse entweder mit Angabe ihres Gehalts oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils.

(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann die Angabe des spezifischen Namens des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses jedoch durch die Angabe der Kategorie ersetzt werden, der das Futtermittel-Ausgangserzeugnis angehört, wobei die Kategorien, die gemäß Artikel 10 Buchstabe a) zur Zusammenfassung mehrerer Futtermittel-Ausgangserzeugnisse geschaffen wurden, zugrunde zu legen sind.

Die Verwendung einer dieser beiden Angabeformen schließt die andere aus, es sei denn, eines der verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gehört zu keiner der festgelegten Kategorien; in diesem Fall wird das mit seinem spezifischen Namen bezeichnete Futtermittel-Ausgangserzeugnis in der absteigenden Reihenfolge seines Gewichtshundertteils im Verhältnis zu den Kategorien aufgezählt.

(4) Die Etikettierung von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann ferner das Vorhandensein oder den geringen Gehalt eines oder mehrerer Futtermittel-Ausgangserzeugnisse durch eine spezifische Angabe hervorheben, die für die Merkmale dieses Futtermittels wesentlich sind. In diesem Fall muss der Mindest- oder Höchstgehalt in Gewichtshundertteilen der verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse deutlich angegeben werden, und zwar entweder neben der Angabe, in der die angegebenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hervorgehoben werden, oder in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse durch Nennung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und der Gewichtshundertteile neben der entsprechenden Kategorie von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen.

5.
Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„Sie schreiben vor, dass Mischfutterhersteller gehalten sind, den mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen beauftragten Behörden alle Dokumente, die die Zusammensetzung der zum Inverkehrbringen bestimmten Futtermittel betreffen und anhand deren die Zuverlässigkeit der Angaben auf den Etiketten kontrolliert werden kann, auf Anforderung dieser Behörden zur Verfügung zu stellen.”

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 15a

Spätestens am 6. November 2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht über die Durchführung der Regelung in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 5 Buchstabe d sowie in Artikel 5c und Artikel 12 Absatz 2, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Mengen (in Gewichtshundertteilen) der Ausgangserzeugnisse auf den Etiketten von Mischfuttermitteln, einschließlich der zulässigen Toleranzspanne, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Verbesserung dieser Bestimmungen vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.