Präambel RL 2002/2/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 20. November 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates(4) regelt den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Gemeinschaft.
(2)
Was die Etikettierung betrifft, so soll mit der Richtlinie 79/373/EWG dafür gesorgt werden, dass Tierhalter objektiv und so genau wie möglich über die Zusammensetzung und Verwendung der Futtermittel unterrichtet werden.
(3)
Bisher sah die Richtlinie 79/373/EWG bei Futtermitteln für Nutztiere eine flexible Regelung vor, nach der nur die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ohne Mengenangabe genannt werden mussten, und es war möglich, statt der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse selbst lediglich Kategorien von Ausgangserzeugnissen anzugeben.
(4)
Die BSE-Krise und die jüngste Dioxinkrise haben jedoch die Unzulänglichkeit der geltenden Bestimmungen und die Notwendigkeit ausführlicherer qualitativer und quantitativer Informationen über die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln für Nutztiere aufgezeigt.
(5)
Detaillierte quantitative Angaben über die Zusammensetzung können zur Rückverfolgung von möglicherweise kontaminiertem Material zu bestimmten Partien beitragen, was für die Gesundheit der Bevölkerung von Nutzen wäre und die Vernichtung von Erzeugnissen überflüssig machen würde, die kein signifikantes Gesundheitsrisiko aufweisen.
(6)
Daher empfiehlt es sich, nunmehr bei Mischfuttermitteln für Nutztiere eine obligatorische Angabe aller Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit der jeweiligen Mengenangabe vorzuschreiben.
(7)
Aus praktischen Gründen ist zuzulassen, dass die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sind, auf einem geeigneten Etikett oder einem Begleitdokument erfolgt.
(8)
Die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse stellt für Tierhalter in bestimmten Fällen eine wichtige Information dar. Deshalb ist es angebracht, dass der für die Etikettierung Verantwortliche auf Antrag des Kunden die ausführliche Liste aller verwendeten Ausgangserzeugnisse unter exakter Angabe der Gewichtshundertteile mitteilt.
(9)
Es ist ebenfalls wichtig, dafür zu sorgen, dass die Genauigkeit der Angaben in allen Phasen des Verkehrs mit Futtermitteln amtlich kontrolliert werden kann. Daher sollten die zuständigen Behörden die Zuverlässigkeit der Angaben auf den Etiketten von Mischfuttermitteln gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen(5) kontrollieren. Zur Gewährleistung der Effizienz dieser Kontrollen sind die Mischfutterhersteller gehalten, den zuständigen Behörden alle Dokumente über die Zusammensetzung der Futtermittel, die zum Inverkehrbringen bestimmt sind, zur Verfügung zu stellen.
(10)
Die Kommission legt auf der Grundlage der Durchführbarkeitsstudie dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2002 einen Bericht mit einem geeigneten Vorschlag für eine Positivliste vor, wobei der Vorschlag den Schlussfolgerungen aus dem Bericht Rechnung trägt.
(11)
Für die Etikettierung von Futtermitteln für Heimtiere sind spezielle Vorschriften zu erlassen, die den besonderen Merkmalen dieser Art von Futtermitteln Rechnung tragen.
(12)
Da es in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, bei für Nutztiere bestimmten Mischfuttermitteln statt der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse selbst lediglich Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen anzugeben, ist die Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen(6), aufzuheben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 178.

(2)

ABl. C 140 vom 18.5.2000, S. 12.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2000 (ABl. C 178 vom 22.6.2001, S. 177), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Dezember 2000 (ABl. C 36 vom 2.2.2001, S. 35) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. April 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2001 und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2001.

(4)

ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/16/EG (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 36).

(5)

ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).

(6)

ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/67/EG (ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 10).

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