Artikel 1 RL 2002/30/EG

Ziele

Diese Richtlinie dient folgenden Zielen:

a)
Festlegung von Vorschriften für die Gemeinschaft, um eine kohärente Einführung von Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen zu erleichtern und damit die Zahl der von den nachteiligen Auswirkungen des Fluglärms betroffenen Menschen zu begrenzen oder zu reduzieren,
b)
Schaffung einer Grundlage, die den Anforderungen des Binnenmarktes entspricht,
c)
Förderung eines langfristig tragbaren Ausbaus der Flughafenkapazitäten,
d)
Erleichterung der Erreichung bestimmter Lärmminderungsziele auf den einzelnen Flughäfen,
e)
Ermöglichung der Auswahl von Maßnahmen, um ein Höchstmaß an Umweltnutzen möglichst kostengünstig zu erreichen.

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