Präambel RL 2002/30/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Hauptziel der gemeinsamen Verkehrspolitik ist eine langfristig tragbare Entwicklung. Voraussetzung dafür ist ein umfassendes Konzept, das sowohl das reibungslose Funktionieren der Verkehrssysteme in der Gemeinschaft als auch den Umweltschutz sicherstellt.
(2)
Eine langfristig tragbare Entwicklung des Flugverkehrs erfordert auf Flughäfen mit besonderen Lärmproblemen Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigung durch Luftfahrzeuge.
(3)
Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat im Band I Teil II Kapitel 4 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt einen neuen, strengeren Lärmhöchstwert festgelegt. Dieser Höchstwert wird die Lärmsituation in der Umgebung von Flughäfen auf längere Sicht verbessern.
(4)
Der in Kapitel 4 angegebene Höchstwert wurde für die Zulassung von Luftfahrzeugen und nicht als Grundlage für Betriebsbeschränkungen festgelegt.
(5)
Der schrittweise Abzug von Kapitel-2-Flugzeugen gemäß der Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)(5) wird am 1. April 2002 abgeschlossen sein, und es werden neue Maßnahmen erforderlich, um bei ständig zunehmendem Luftverkehr in Europa nach 2002 eine Verschlechterung der Lärmsituation zu verhindern.
(6)
Der Einsatz umweltverträglicherer Flugzeuge kann zu einer effizienteren Nutzung der vorhandenen Flughafenkapazitäten beitragen und einen Ausbau der Flughafeninfrastruktur entsprechend dem Marktbedarf erleichtern.
(7)
Ein gemeinsamer Rahmen von Regeln und Verfahren für Betriebsbeschränkungen auf Gemeinschaftsflughäfen als Teil eines ausgewogenen Lärmschutzansatzes wird dazu beitragen, den Anforderungen des Binnenmarktes Rechnung zu tragen, da auf Flughäfen mit weitgehend vergleichbaren Lärmproblemen die gleichen Betriebsbeschränkungen eingeführt werden. Dazu gehören die Beurteilung der Lärmauswirkungen auf einem Flughafen und die Prüfung der möglichen Abhilfemaßnahmen sowie die Wahl von Lärmminderungsmaßnahmen, die einen maximalen Umweltnutzen bei möglichst geringen Kosten gewährleisten.
(8)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs(6) schreibt in den Artikeln 8 und 9 unter anderem die Veröffentlichung und Überprüfung von neuen Betriebsbeschränkungen vor. Es muss klargestellt werden, in welchem Verhältnis jene Verordnung zu der vorliegenden Richtlinie steht.
(9)
Es sollte anerkannt werden, dass die Luftverkehrsbranche ein legitimes Interesse an kostengünstigen Lösungen zur Erreichung der Lärmschutzziele hat.
(10)
Die 33. ICAO-Versammlung hat die Entschließung A33/7, die für den Lärmschutz den Begriff des „ausgewogenen Ansatzes” einführt, angenommen und damit ein Verfahrenskonzept zur Bekämpfung von Fluglärm geschaffen, das internationale Leitlinien für Betriebsbeschränkungen auf einzelnen Flughäfen einschließt. Der „ausgewogene Ansatz” bei der Bekämpfung von Fluglärm umfasst vier Hauptelemente und erfordert eine sorgfältige Prüfung der verschiedenen Lärmminderungsmöglichkeiten, einschließlich der Reduzierung des Fluglärms an der Quelle, Maßnahmen zur Flächennutzungsplanung und -verwaltung, lärmmindernde Betriebsverfahren sowie Betriebsbeschränkungen, unbeschadet der einschlägigen rechtlichen Pflichten, bestehenden Vereinbarungen, geltenden Gesetze und etablierten Strategien.
(11)
Der „ausgewogene Ansatz” ist ein wichtiger Schritt, um eine Lärmminderung zu erreichen. Um eine effektive und dauerhafte Lärmreduzierung zu erreichen, sind jedoch ebenfalls strengere technische Normen, beispielsweise strengere Lärmnormen für Luftfahrzeuge, bei gleichzeitiger Außerdienststellung lauter Luftfahrzeuge notwendig.
(12)
Mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm(7), einer für alle Verkehrsträger geltenden horizontalen Maßnahme, wird ein gemeinsames Konzept für die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm eingeführt. Es dient der Verfolgung lärmbedingter Umweltprobleme in Ballungsräumen und in der Nähe von Hauptverkehrseinrichtungen, einschließlich Flughäfen, sowie der Informierung der Öffentlichkeit über Umweltlärm und seine Auswirkungen und verlangt von den zuständigen Behörden Aktionspläne, um erforderlichenfalls Umweltlärm zu verhüten und zu reduzieren oder bei geringem Umweltlärm den Stand zu wahren.
(13)
Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(8) schreibt bereits eine umfassende Prüfung von Flughafenprojekten vor, die eine Lärmminderung einschließen. Es ist davon auszugehen, dass damit die Prüfungsvorschriften dieser Richtlinie bei Projekten zum Ausbau der Flughafeninfrastruktur zum Teil erfüllt werden.
(14)
Eine solche Prüfung kann ergeben, dass sich die Ziele nur durch eine Einschränkung bei neuen Diensten und den schrittweisen Abzug von Flugzeugen, welche die Lärmhöchstwerte des Kapitels 3 nur geringfügig unterschreiten, erreichen lassen.
(15)
Die besonderen Lärmprobleme der Flughäfen, die im Zentrum von Ballungsräumen liegen ( „Stadtflughäfen” ), sollten dadurch anerkannt werden, dass strengere Vorschriften erlaubt werden.
(16)
Es ist notwendig, die indikative Liste der Stadtflughäfen auf der Grundlage von durch Mitgliedstaaten übermittelte Informationen zu vervollständigen.
(17)
Der Ausbau der Flughafeninfrastruktur sollte im Hinblick auf eine langfristig tragbare Entwicklung des Luftverkehrs erleichtert werden.
(18)
Es muss gestattet werden, die derzeitigen flughafenspezifischen Lärmschutzmaßnahmen fortzusetzen und bestimmte technische Änderungen an partiellen Betriebsbeschränkungen vorzunehmen.
(19)
Übermäßige wirtschaftliche Härten für Betreiber aus Entwicklungsländern sollten dadurch vermieden werden, dass, wenn angebracht, Ausnahmen gewährt werden dürfen, wobei durch eine solche Bestimmung Missbrauch verhindert werden muss.
(20)
Bei Vorschlägen für lärmrelevante Maßnahmen, einschließlich neuen Betriebsbeschränkungen, müssen Transparenz und die Anhörung aller Betroffenen sichergestellt sein.
(21)
Den Betreibern sollte durch eine Vorankündigung ausreichend Zeit gelassen werden, wenn neue Betriebsbeschränkungen vorgesehen sind.
(22)
Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels vor einer Beschwerdestelle gegen die Einführung von Betriebsbeschränkungen gewährleisten; diese Beschwerdestelle kann ein Gericht sein.
(23)
Die Richtlinie entspricht den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind. Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft können zwar dazu beitragen, eine Verschlechterung der Lärmsituation in der Umgebung von Flughäfen zu verhindern, können unter Umständen aber auch den Wettbewerb verzerren. Daher kann die Gemeinschaft das Ziel besser durch harmonisierte Vorschriften für Betriebsbeschränkungen als Teil der Lärmschutzmaßnahmen erreichen. Die Richtlinie beschränkt sich auf die zur Erreichung dieses Ziels notwendige Mindestvorschriften und geht nicht über das dazu notwendige Maß hinaus.
(24)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) getroffen werden.
(25)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ersetzen jene, welche die Verordnung (EG) Nr. 925/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Registrierung und zum Betrieb innerhalb der Gemeinschaft von bestimmten Typen ziviler Unterschall-Strahlflugzeuge, die zur Einhaltung der in Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, dritte Ausgabe (Juli 1993), festgelegten Normen umgerüstet und neubescheinigt worden sind(10), vorsieht. Daher sollte jene Verordnung aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 318.

(2)

Stellungnahme vom 20. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Stellungnahme vom 14. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 26. März 2002.

(5)

ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission (ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 12).

(6)

ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

(7)

Diese Richtlinie wird ausgearbeitet und gilt ab ihrer Annahme.

(8)

ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

(9)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)

ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 1.

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