Artikel 11 RL 2002/30/EG

Vorherige Bekanntmachung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Einführung neuer Betriebsbeschränkungen dies allen Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntnis gebracht wird, einschließlich einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der geeigneten Elemente des ausgewogenen Ansatzes, und zwar

a)
bei Maßnahmen aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) sechs Monate vor Wirksamwerden der Maßnahme,
b)
bei Maßnahmen aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 6 Absatz 2 ein Jahr vor Wirksamwerden der Maßnahme,
c)
bei Maßnahmen aufgrund von Artikel 6 zwei Monate vor der Flugplankonferenz für die relevante Flugplanperiode.

(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder neuen Betriebsbeschränkung im Sinne dieser Richtlinie, deren Einführung auf einem Flughafen in seinem Hoheitsgebiet er beschlossen hat.

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