Artikel 12 RL 2002/30/EG

Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

Die Mitgliedstaaten gewährleisten das Recht, gegen die aufgrund des Artikels 6 und des Artikels 7 Buchstabe b) getroffenen Maßnahmen bei einer Beschwerdestelle, die nicht die Behörde ist, die die angefochtene Maßnahme getroffen hat, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Rechtsbehelfe einzulegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.