Artikel 12 RL 2002/30/EG
Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs
Die Mitgliedstaaten gewährleisten das Recht, gegen die aufgrund des Artikels 6 und des Artikels 7 Buchstabe b) getroffenen Maßnahmen bei einer Beschwerdestelle, die nicht die Behörde ist, die die angefochtene Maßnahme getroffen hat, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Rechtsbehelfe einzulegen.
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