Artikel 13 RL 2002/30/EG

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Die Kommission kann den Ausschuss in jeder Angelegenheit hören, welche die Anwendung dieser Richtlinie betrifft.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Der Ausschuss nimmt die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 vorgenommenen Prüfungen sowie die auf der Grundlage dieser Prüfungen ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zur Kenntnis.

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