Artikel 14 RL 2002/30/EG
Information und Überarbeitung
Die Mitgliedstaaten übermitteln nach Aufforderung der Kommission Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung der Richtlinie beigefügt.
Er enthält eine Beurteilung der Wirksamkeit dieser Richtlinie, insbesondere der Notwendigkeit, die in Artikel 2 Buchstabe d) angegebene Begriffsbestimmung eines knapp die Vorschriften erfüllenden Flugzeugs zugunsten eines strengeren Erfordernisses zu überarbeiten.
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