Artikel 8 RL 2002/30/EG
Freistellung von in Entwicklungsländern eingetragenen Luftfahrzeugen
Knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind, werden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie von Artikel 6 ausgenommen, sofern:
- a)
- diese Luftfahrzeuge — mit einem Lärmzeugnis, das die Einhaltung der Höchstwerte des Bands I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt bescheinigt — den betreffenden Flughafen der Gemeinschaft zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2001 ( „Bezugszeitraum” ) angeflogen haben, und
- b)
- diese Luftfahrzeuge in dem Bezugszeitraum in dem Register des betreffenden Entwicklungslandes eingetragen waren und weiterhin von einer in diesem Entwicklungsland ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden.
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