Artikel 9 RL 2002/30/EG

Freistellungen für einzelne Flüge unter außergewöhnlichen Umständen

In Einzelfällen können Mitgliedstaaten auf Flughäfen in ihrem Gebiet einzelne Flüge von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen, die auf der Grundlage anderer Bestimmungen dieser Richtlinie nicht zulässig wären, genehmigen.

Diese Freistellungen beschränken sich auf

a)
Luftfahrzeuge, die im Einzelfall unter so außergewöhnlichen Umständen eingesetzt werden, dass die Verweigerung einer vorübergehenden Freistellung nicht gerechtfertigt wäre,
b)
Luftfahrzeuge, die Flüge ohne Entgelt zum Zweck von Umbauten, Reparaturen oder Wartung durchführen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.