Artikel 3 RL 2002/31/EG
(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation umfasst:
- a)
- Name und Anschrift des Lieferanten,
- b)
- eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,
- c)
- Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
- d)
- Berichte über die einschlägigen Messungen, die nach den Prüfverfahren durchgeführt wurden, die den in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen entsprechen,
- e)
- gegebenenfalls Betriebsanleitungen.
Wenn die Informationen für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen gewonnen wurden, sollten die Unterlagen Einzelheiten über diese Berechnungen und/oder Extrapolationen sowie über Tests zur Prüfung der Korrektheit der Berechnungen enthalten (genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Berechnung der Leistung von Split-Systemen und Messungen zur Prüfung der Korrektheit dieses Modells).
(2) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I dieser Richtlinie festgelegt.
Das Etikett wird so an der Außenseite des Gerätes (oben oder vorne) angebracht, dass es deutlich sichtbar und nicht verdeckt ist.
(3) Inhalt und Form des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatts sind in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt.
(4) Werden die betreffenden Geräte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer die Geräte nicht ausgestellt sieht, wie z. B. bei schriftlichen Angeboten, E-Mail-Katalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle in Anhang III genannten Angaben bereitgestellt werden.
(5) Die Energieeffizienzklasse des Geräts wird entsprechend Anhang IV festgelegt.
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