Artikel 4 RL 2002/31/EG

Als Übergangsmaßnahme gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2003 das Inverkehrbringen, die Vermarktung und/oder das Anbieten von Produkten sowie die Verbreitung von Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 4, die nicht mit dieser Richtlinie in Einklang stehen.

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