Artikel 12 RL 2002/32/EG
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.
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