Artikel 1 RL 2002/38/EG

Die Richtlinie 77/388/EWG wird vorübergehend wie folgt geändert:

1.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Buchstabe e) wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt, und es werden folgende Gedankenstriche angefügt:

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,
auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen wie unter anderem die in Anhang L aufgeführten Dienstleistungen.

b)
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

f)
als Ort, an dem die unter Buchstabe e) letzter Gedankenstrich aufgeführten Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dort ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort haben, der Ort, an dem die nicht steuerpflichtige Person ansässig ist, ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort hat, wenn die Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, außerhalb der Gemeinschaft hat, oder — in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung — seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat.

c)
In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

(3) Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei den in Absatz 2 Buchstabe e) bezeichneten Dienstleistungen, mit Ausnahme der unter dem letzten Gedankenstrich genannten Dienstleistungen, sofern diese an nicht steuerpflichtige Personen erbracht werden, und auch bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

.

d)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Im Fall der Erbringung von in Absatz 2 Buchstabe e) genannten Telekommunikationsdienstleistungen oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, außerhalb der Gemeinschaft hat, oder — in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung — seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, an nicht steuerpflichtige Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort haben, wenden die Mitgliedstaaten Absatz 3 Buchstabe b) an.

2.
In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) wird der folgende vierte Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 3 gilt nicht für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich genannten Dienstleistungen.”

3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 26c Sonderregelung für nicht ansässige Steuerpflichtige, die elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen erbringen

A.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Artikels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„nicht ansässiger Steuerpflichtiger” : ein Steuerpflichtiger, der im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat und der nicht verpflichtet ist, sich anderweitig für Steuerzwecke gemäß Artikel 22 erfassen zu lassen;
b)
„elektronische Dienstleistungen” und „elektronisch erbrachte Dienstleistungen” : die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich genannten Dienstleistungen;
c)
„Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt” : der Mitgliedstaat, den der nicht ansässige Steuerpflichtige auswählt, um dort die Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als eine im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft steuerpflichtige Person gemäß diesem Artikel anzuzeigen;
d)
„Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird” : der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) als Ort der Erbringung der elektronischen Dienstleistungen gilt;
e)
„Steuererklärung” : die Erklärung, in der die für die Festlegung der in den Mitgliedstaaten jeweils fälligen Steuerschuld erforderlichen Angaben enthalten sind.
B.
Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten nicht ansässigen Steuerpflichtigen, die elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort haben, die Inanspruchnahme einer Sonderregelung nach den folgenden Bestimmungen. Die Sonderregelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen in der Gemeinschaft.

(2) Der nicht ansässige Steuerpflichtige zeigt dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, die Aufnahme oder die Beendigung seiner steuerpflichtigen Tätigkeit oder einen diesbezüglichen Wechsel an, soweit er damit nicht länger für die Sonderregelung in Betracht kommt. Diese Erklärung erfolgt auf elektronischem Wege.

Die Angaben des nicht ansässigen Steuerpflichtigen über die Aufnahme seiner steuerpflichtigen Tätigkeiten enthalten zur Identifizierung folgende Einzelheiten: Name, Postanschrift, elektronische Anschriften einschließlich Websites, nationale Steuernummer, falls vorhanden, und eine Erklärung, wonach die Person nicht für Zwecke der MWSt. in der Gemeinschaft erfasst ist. Der nicht ansässige Steuerpflichtige teilt dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, etwaige Änderungen der vorgelegten Angaben mit.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, nimmt die Identifizierung des nicht ansässigen Steuerpflichtigen anhand einer persönlichen Nummer vor. Auf der Grundlage der für diese Identifizierung verwendeten Angaben können die Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistungen verbraucht werden, eigene Identifikationssysteme unterhalten.

Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, teilt dem nicht ansässigen Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege mit, welche Identifikationsnummer ihm zugeteilt wurde.

(4) Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgte, streicht den nicht ansässigen Steuerpflichtigen aus dem Identifikationsregister, wenn

a)
dieser mitteilt, dass er keine elektronischen Dienstleistungen mehr erbringt, oder
b)
ansonsten davon ausgegangen werden kann, dass seine steuerpflichtigen Tätigkeiten beendet sind, oder
c)
er den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können, nicht mehr genügt oder
d)
er wiederholt gegen die Vorschriften für die Sonderregelung verstößt.

(5) Der nicht ansässige Steuerpflichtige hat in dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, auf elektronischem Wege eine Mehrwertsteuererklärung für jedes Kalenderquartal unabhängig davon, ob elektronische Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht, abzugeben. Die Erklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des betreffenden Erklärungszeitraums abzugeben.

In der Steuererklärung anzugeben sind die Identifikationsnummer und in Bezug auf jeden Verbrauchsmitgliedstaat, in dem die Steuer zu entrichten ist, der Gesamtwert — ohne Umsatzsteuer — der elektronischen Dienstleistungen für den Erklärungszeitraum sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer. Ferner sind die geltenden Steuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.

(6) Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Steuererklärung in ihrer jeweiligen Landeswährung anzugeben sind. Wenn für die Dienstleistungen Beträge in anderen Währungen berechnet wurden, ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums bei der Ausfüllung der Steuererklärung anzuwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

(7) Der nicht ansässige Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer bei der Abgabe der Steuererklärung. Der Betrag wird auf ein auf Euro lautendes Bankkonto überwiesen, das von dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, benannt wird. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass der Betrag auf ein auf ihre Landeswährung lautendes Bankkonto überwiesen wird.

(8) Ungeachtet des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 86/560/EWG wird einem nicht ansässigen Steuerpflichtigen, der von dieser Sonderregelung Gebrauch macht, anstelle von Abzügen nach Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der Richtlinie 86/560/EWG gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit den unter diese Sonderregelung fallenden elektronischen Dienstleistungen.

(9) Der nicht ansässige Steuerpflichtige führt über die im Rahmen dieser Sonderregelung getätigten Geschäfte Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben, damit die Steuerbehörden des Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung verbraucht wird, feststellen können, ob die in Nummer 5 genannte Steuererklärung richtig ist. Diese Aufzeichnungen sind dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird, und dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, auf Anfrage auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Sie sind vom Ende des Jahres an, in dem das Geschäft getätigt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

(10) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) findet keine Anwendung auf nicht ansässige steuerpflichtige Personen, die sich für diese Sonderregelung entschieden haben.

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