Artikel 2 RL 2002/38/EG

Der in Artikel 28h der Richtlinie 77/388/EWG enthaltene Artikel 22 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

a)
Jeder Steuerpflichtige hat die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Erklärungen auf elektronischem Wege abgeben darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.

2.
Absatz 4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

a)
Jeder Steuerpflichtige hat innerhalb eines Zeitraums, der von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen ist, eine Steuererklärung abzugeben. Dieser Zeitraum darf zwei Monate nach Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums nicht überschreiten. Der Steuerzeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Steuererklärungen auf elektronischem Wege abgeben darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.

3.
Absatz 6 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

a)
Die Mitgliedstaaten können von dem Steuerpflichtigen verlangen, dass er eine Erklärung über sämtliche Umsätze des vorangegangenen Jahres mit allen Angaben nach Absatz 4 abgibt. Diese Erklärung muss auch alle Angaben enthalten, die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Erklärungen auf elektronischem Wege abgeben darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.

4.
Absatz 6 Buchstabe b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Aufstellung ist für jedes Kalendervierteljahr innerhalb eines Zeitraums und nach den Modalitäten vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit auf jeden Fall die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der indirekten Steuern eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Aufstellungen auf elektronischem Wege übermitteln darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.”

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