Artikel 1 RL 2002/3/EG

Ziele

Diese Richtlinie hat folgende Ziele:

a)
Festlegung von langfristigen Zielen, Zielwerten, einer Alarmschwelle und einer Informationsschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft in der Gemeinschaft, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern;
b)
Sicherstellung der Anwendung einheitlicher Methoden und Kriterien zur Beurteilung der Konzentrationen von Ozon und gegebenenfalls von Ozonvorläuferstoffen (Stickstoffoxide und flüchtige organische Verbindungen) in der Luft in den Mitgliedstaaten;
c)
Sicherstellung der Erlangung ausreichender Informationen über die Ozonwerte in der Luft und ihrer Bereitstellung für die Öffentlichkeit;
d)
Sicherstellung in Bezug auf Ozon, dass die Luftqualität aufrechterhalten wird, wenn sie gut ist, und dass sie anderenfalls verbessert wird;
e)
Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Ozonwerte sowie Förderung der Nutzung des Potentials grenzüberschreitender Maßnahmen und einer Einigung über solche Maßnahmen.

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