Präambel RL 2002/3/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 10. Dezember 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Auf der Grundlage der in Artikel 174 des Vertrags niedergelegten Grundsätze sieht das Fünfte Aktionsprogramm für den Umweltschutz, das vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten mit der Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung(5) angenommen wurde und durch den Beschluss Nr. 2179/98/EG(6) ergänzt wurde, insbesondere Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften über Luftschadstoffe vor. In diesem Programm wird die Festlegung langfristiger Luftqualitätsziele empfohlen.
- (2)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität(7) erlässt der Rat die in Absatz 1 jenes Artikels vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 jenes Artikels vorgesehenen Bestimmungen.
- (3)
- Die menschliche Gesundheit sollte gegen schädliche Auswirkungen der Ozonexposition wirksam geschützt werden. Die negativen Auswirkungen des Ozons auf die Vegetation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt sollten so weit wie möglich vermindert werden. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung sind Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft erforderlich.
- (4)
- Nach der Richtlinie 96/62/EG sind bei der quantitativen Festlegung von Schwellenwerten die Forschungsergebnisse der auf diesem Gebiet tätigen internationalen wissenschaftlichen Gremien zugrunde zu legen. Die Kommission sollte bei der Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung von Schwellenwerten den neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den neuesten Fortschritten auf dem Gebiet der Messtechnik Rechnung tragen.
- (5)
- Nach der Richtlinie 96/62/EG sind Grenzwerte und/oder Zielwerte für Ozon festzulegen. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung sollten auf Gemeinschaftsebene Zielwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation festgelegt werden. Diese Zielwerte sollten den Zwischenzielen entsprechen, die aus der integrierten Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung der Versauerung und des bodennahen Ozons abgeleitet werden und auch die Grundlage für die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe(8) bilden.
- (6)
- Nach der Richtlinie 96/62/EG sollten in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonkonzentrationen die Zielwerte überschreiten, Pläne und Programme durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Zielwerte zum festgesetzten Zeitpunkt möglichst weitgehend eingehalten werden. Diese Pläne und Programme sollten weitgehend auf Reduktionsmaßnahmen ausgerichtet werden, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchzuführen sind.
- (7)
- Im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sollten langfristige Ziele festgelegt werden. Diese langfristigen Ziele sollten der Strategie zur Bekämpfung der Versauerung und des Ozons und deren Ziel entsprechen, die Lücke zwischen den derzeitigen Ozonkonzentrationen und den langfristigen Zielen zu schließen.
- (8)
- In Gebieten, in denen langfristige Ziele überschritten werden, sollten Messungen der Schadstoffkonzentration obligatorisch sein. Die Anwendung zusätzlicher Verfahren zur Beurteilung könnten eine Verringerung der erforderlichen Zahl ortsfester Probenahmestellen ermöglichen.
- (9)
- Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Gesamtbevölkerung sollte eine Alarmschwelle für Ozon festgelegt werden. Eine Informationsschwelle sollte zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen festgelegt werden. Aktuelle Informationen über Ozonkonzentrationen in der Luft sollten der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht werden.
- (10)
- Pläne für kurzfristige Maßnahmen sollten dort aufgestellt werden, wo das Risiko von Überschreitungen der Alarmschwellen nennenswert vermindert werden kann. Die Möglichkeiten zur Minderung des Risikos, der Dauer und des Ausmaßes von Überschreitungen sollten untersucht und bewertet werden. Lokale Maßnahmen sollten nicht gefordert werden, wenn Aufwand und Nutzen nachweislich in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
- (11)
- Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung könnte bei der Ausarbeitung und Durchführung von Plänen, Programmen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sowie bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Koordinierung zwischen benachbarten Mitgliedstaaten notwendig sein. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist.
- (12)
- Als Grundlage für die regelmäßige Berichterstattung sollten der Kommission Informationen über die ermittelten Konzentrationen übermittelt werden.
- (13)
- Die Kommission sollte die Vorschriften dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jüngsten wissenschaftlichen Forschung, insbesondere der Forschung über die Auswirkung von Ozon auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, überprüfen. Der Bericht der Kommission sollte als Bestandteil einer Strategie zur Verbesserung der Luftqualität vorgelegt werden, deren Zweck in der Überprüfung und dem Vorschlagen von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft sowie der Entwicklung von Umsetzungsstrategien besteht, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte der Bericht das Potential zur Erreichung der langfristigen Ziele innerhalb eines bestimmten Zeitraums berücksichtigen.
- (14)
- Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden.
- (15)
- Da die Ziele dieser Richtlinie, einen wirksamen Schutz gegen die Auswirkungen von Ozon auf die menschliche Gesundheit zu gewährleisten und die schädlichen Auswirkungen von Ozon auf die Vegetation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt zu vermindern, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach jenem Artikel geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (16)
- Die Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon(10) sollte aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 56 E vom 29.2.2000, S. 40, und ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 291.
- (2)
ABl. C 51 vom 23.2.2000, S. 11.
- (3)
ABl. C 317 vom 6.11.2000, S. 35.
- (4)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. März 2000 (ABl. C 377 vom 29.12.2000, S. 154), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. März 2001 (ABl. C 126 vom 26.4.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2002 und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2001.
- (5)
ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1.
- (6)
ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.
- (7)
ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.
- (8)
ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.
- (9)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- (10)
ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 1.
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