Artikel 10 RL 2002/3/EG
Übermittlung von Informationen und Berichten
(1) Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission nach Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ferner, und zwar erstmalig für das Kalenderjahr, das auf den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt folgt:
- a)
- für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahrs die Listen der Gebiete und Ballungsräume gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5;
- b)
- einen Bericht, der einen Überblick über die Lage in Bezug auf Überschreitungen der in Anhang I Abschnitt II festgelegten Zielwerte gibt. Dieser Bericht enthält eine Erklärung im Falle jährlicher Überschreitungen des Zielwerts für den Schutz der menschlichen Gesundheit. Der Bericht enthält auch die Pläne und Programme gemäß Artikel 3 Absatz 3. Der Bericht wird der Kommission spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Zeitraumsübermittelt, in dem die Zielwerte für Ozon überschritten wurden;
- c)
- alle drei Jahre Informationen über die bei der Durchführung der Pläne oder Programme erzielten Fortschritte.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem erstmalig für das Kalenderjahr, das auf den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt folgt:
- a)
-
für jeden Monat von April bis September jeden Jahres auf vorläufiger Basis:
- i)
- bis spätestens Ende des nachfolgenden Monats für jeden Tag, an dem die Informations- und/oder Alarmschwelle überschritten wurde, folgende Informationen: Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster 1-Stunden-Mittelwert der Ozonkonzentration,
- ii)
- bis 31. Oktober jeden Jahres alle anderen Informationen gemäß Anhang III;
- b)
- für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahrs die validierten Informationen gemäß Anhang III und den Jahresmittelwert der Konzentrationen der in Anhang VI aufgeführten Ozonvorläuferstoffe für das betreffende Jahr;
- c)
-
alle drei Jahre im Rahmen des sektoralen Berichts gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates(1) und bis zum 30. September nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraumes:
- i)
- Informationen mit einer Übersicht über die je nach Fall gemessenen oder beurteilten Ozonwerte in den Gebieten und Ballungsräumen, die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 erwähnt sind,
- ii)
- Informationen über gemäß Artikel 4 Absatz 2 ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen, und
- iii)
- Informationen über Beschlüsse zu Plänen für kurzfristige Maßnahmen und über ihre Konzeption und ihren Inhalt sowie eine Bewertung der Auswirkungen solcher nach Artikel 7 aufgestellten Pläne.
(3) Die Kommission
- a)
- stellt sicher, dass die gemäß Absatz 2 Buchstabe a) übermittelten Informationen unverzüglich durch geeignete Mittel zugänglich gemacht und an die Europäische Umweltagentur weitergeleitet werden;
- b)
- veröffentlicht jedes Jahr eine Liste der gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Gebiete und Ballungsräume und bis 30. November jeden Jahres einen Bericht über die Ozonsituation des vorangegangenen Sommers und des vorigen Kalenderjahres mit dem Ziel, einen Überblick in vergleichbarem Format über die Lage in jedem einzelnen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der jeweiligen meteorologischen Gegebenheiten und der grenzüberschreitenden Verschmutzung sowie einen Überblick über sämtliche Überschreitungen des langfristigen Ziels in den Mitgliedstaaten zu geben;
- c)
- kontrolliert regelmäßig die Durchführung der nach Absatz 1 Buchstabe b) übermittelten Pläne oder Programme, indem sie die erzielten Fortschritte und den hinsichtlich der Luftverschmutzung festzustellenden Trend überprüft und dabei die meteorologischen Gegebenheiten und den Ursprung der Ozonvorläuferstoffe (biogen oder anthropogen) berücksichtigt;
- d)
- berücksichtigt die gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen bei der Ausarbeitung der Dreijahresberichte über die Luftqualität gemäß Artikel 11 Nummer 2 der Richtlinie 96/62/EG;
- e)
- gewährleistet einen angemessenen Austausch der gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer iii) übermittelten Informationen und Erfahrungen betreffend die Konzeption und Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen.
(4) Die Kommission greift bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 3 erforderlichenfalls auf die fachliche Kompetenz der Europäischen Umweltagentur zurück.
(5) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Methoden zur Ausgangsbeurteilung der Luftqualität nach Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG verwendet wurden, ist spätestens der 9. September 2003.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.
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