Artikel 11 RL 2002/3/EG

Überprüfung und Berichterstattung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2004 einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Richtlinie gemachten Erfahrungen vor. Insbesondere berichtet sie über:

a)
die Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichen Forschungen — im Lichte der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation — über die Auswirkungen einer Ozonexposition auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, unter besonderer Berücksichtigung empfindlicher Bevölkerungsgruppen; der Entwicklung exakterer Modelle wird Rechnung getragen;
b)
technologische Entwicklungen einschließlich des Fortschritts bei den Methoden zur Messung oder anderweitigen Beurteilung der Ozonkonzentrationen und ihrer Entwicklung in ganz Europa;
c)
Vergleiche der Modellprognosen mit tatsächlichen Messungen;
d)
die Festlegung und das Niveau von langfristigen Zielen, Zielwerten, Informations- und Alarmschwellen;
e)
die Ergebnisse des im Rahmen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchgeführten Internationalen Kooperationsprogramms in Bezug auf die Auswirkungen von Ozon auf Nutzpflanzen und die natürliche Vegetation.

(2) Der Bericht wird vorgelegt als Bestandteil einer Strategie zur Verbesserung der Luftqualität, deren Zweck in der Überprüfung und dem Vorschlagen von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft sowie der Entwicklung von Umsetzungsstrategien besteht, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird in dem Bericht Folgendes berücksichtigt:

a)
die Rahmenbedingungen für eine weitere Verminderung der Schadstoffemissionen aus allen relevanten Quellen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und Kosteneffizienz;
b)
die Beziehungen zwischen einzelnen Schadstoffen und die Möglichkeiten für kombinierte Strategien zur Erreichung von Luftqualitätszielen und damit zusammenhängenden Zielsetzungen in der Gemeinschaft;
c)
das Potential für weitere Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene zur Verminderung der Emissionen von Vorläuferstoffen zu ergreifen sind;
d)
die Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte gemäß Anhang I — einschließlich der gemäß den Artikeln 3 und 4 ausgearbeiteten und durchgeführten Pläne und Programme —, die Erfahrungen bei der Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 7 und die in Anhang IV festgelegten Bedingungen, unter denen die Messungen der Luftqualität vorgenommen wurden;
e)
die Möglichkeiten, um innerhalb einer bestimmten Zeitspanne die in Anhang I Abschnitt III festgelegten langfristigen Ziele zu erreichen;
f)
derzeitige und künftige Anforderungen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit und des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;
g)
die Beziehung zwischen dieser Richtlinie und den erwarteten Veränderungen infolge der Maßnahmen, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Klimaänderung zu ergreifen haben;
h)
die grenzüberschreitende Verschmutzung unter Berücksichtigung der Maßnahmen in den Beitrittsländern.

(3) In dem Bericht werden ferner die Vorschriften dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Feststellungen des Berichts überprüft, und ihm werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt, wobei den Auswirkungen des Ozons auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit unter besonderer Berücksichtigung empfindlicher Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

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