Artikel 12 RL 2002/3/EG
Leitlinien
(1) Die Kommission arbeitet bis zum 9. September 2002 Leitlinien zur Umsetzung dieser Richtlinie aus. Sie stützt sich dabei je nach Fall auf die in den Mitgliedstaaten, bei der Europäischen Umweltagentur oder anderen kompetenten Stellen verfügbare fachliche Kompetenz und trägt bestehenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des EMEP Rechnung.
(2) Die Leitlinien werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlassen. Sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar eine Änderung der Zielwerte, der langfristigen Ziele, der Alarmschwelle oder der Informationsschwelle bewirken.
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