Artikel 3 RL 2002/3/EG

Zielwerte

(1) Die Zielwerte für das Jahr 2010 für die Ozonkonzentrationen in der Luft sind in Anhang I Abschnitt II festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonwerte in der Luft bei Beurteilung nach Artikel 9 die in Absatz 1 genannten Zielwerte überschreiten.

(3) Für die Gebiete und Ballungsräume nach Absatz 2 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um im Einklang mit der Richtlinie 2001/81/EG zu gewährleisten, dass ein Plan oder Programm ausgearbeitet und durchgeführt wird, um den Zielwert ab dem in Anhang I Abschnitt II angegebenen Zeitpunkt zu erreichen, es sei denn, dies ist mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht erreichbar.

Müssen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG auch für andere Schadstoffe als Ozon Pläne oder Programme ausgearbeitet oder durchgeführt werden, so arbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe integrierte Pläne oder Programme aus und führen sie durch.

(4) Die in Absatz 3 genannten Pläne oder Programme müssen zumindest alle in Anhang IV der Richtlinie 96/62/EG erwähnten Informationen enthalten und der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen zugänglich gemacht werden.

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