Artikel 4 RL 2002/3/EG

Langfristige Ziele

(1) Die langfristigen Ziele für die Ozonkonzentration in der Luft sind in Anhang I Abschnitt III festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonwerte in der Luft bei Beurteilung nach Artikel 9 die in Absatz 1 genannten langfristigen Ziele, nicht jedoch die in Anhang I Abschnitt II festgelegten Zielwerte überschreiten. Für solche Gebiete und Ballungsräume werden von den Mitgliedstaaten kosteneffiziente Maßnahmen erarbeitet und durchgeführt, um die langfristigen Ziele zu erreichen. Diese Maßnahmen müssen zumindest mit allen in Artikel 3 Absatz 3 genannten Plänen oder Programmen im Einklang stehen. Darüber hinaus müssen sie sich auf Maßnahmen stützen, die gemäß der Richtlinie 2001/81/EG und anderen relevanten geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ergriffen werden.

(3) Die von der Gemeinschaft beim Erreichen der langfristigen Ziele erreichten Fortschritte werden immer wieder überprüft; diese Überprüfungen sind Teil des in Artikel 11 beschriebenen Prozesses und erfolgen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/81/EG, wobei das Jahr 2020 als Zieldatum herangezogen wird und die Fortschritte beim Erreichen der in jener Richtlinie festgelegten nationalen Emissionshöchstmengen zu berücksichtigen sind.

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