Artikel 7 RL 2002/3/EG
Pläne für kurzfristige Maßnahmen
(1) Unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten erstellen die Mitgliedstaaten auf geeigneter Verwaltungsebene gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG Aktionspläne für bestimmte Maßnahmen, die kurzfristig für die Gebiete, in denen das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben ist, zu ergreifen sind, wenn ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder zur Reduzierung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle besteht. Wird festgestellt, dass kein nennenswertes Potential zur Minderung des Risikos, der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung in den betreffenden Gebieten besteht, so sind die Mitgliedstaaten nicht an Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG gebunden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen geographischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten festzustellen, ob ein nennenswertes Potential zur Minderung des Risikos, der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung besteht.
(2) Die Ausarbeitung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen, einschließlich der Auslöseschwelle für bestimmte Maßnahmen, liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Je nach Fall können die Pläne abgestufte kosteneffiziente Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Einschränkung oder Aussetzung bestimmter Tätigkeiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu Emissionen beitragen, die zur Überschreitung der Alarmschwelle führen. Dazu könnten auch wirksame Maßnahmen gehören, die den Betrieb von Industrieanlagen oder die Verwendung von Erzeugnissen betreffen.
(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Beispiele von Maßnahmen (deren Wirksamkeit beurteilt worden ist), die in die Leitlinien nach Artikel 12 aufgenommen werden sollten.
(4) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und den Inhalt der spezifischen Pläne für kurzfristige Maßnahmen sowie Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
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