Artikel 6 RL 2002/3/EG
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen die geeigneten Schritte,
- a)
-
um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen über die Ozonkonzentrationen in der Luft der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen routinemäßig zugänglich gemacht werden.
Diese Informationen werden mindestens einmal täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisiert.
Im Rahmen dieser Informationen sind zumindest alle Überschreitungen der im langfristigen Ziel festgelegten Konzentrationen für den Gesundheitsschutz, die Informationsschwelle und die Alarmschwelle für den betreffenden Mittelungszeitraum anzugeben. Ferner sollte eine Kurzbewertung in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen gegeben werden.
Die Informationsschwelle und die Alarmschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft sind in Anhang II Abschnitt I festgelegt.
- b)
- um der Öffentlichkeit und relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen umfassende Jahresberichte zugänglich zu machen, in denen zumindest, was die menschliche Gesundheit anbelangt, alle Überschreitungen der im Zielwert und im langfristigen Ziel festgelegten Konzentrationen, die Informationsschwelle und die Alarmschwelle für den betreffenden Mittelungszeitraum und, was die Vegetation anbelangt, alle Überschreitungen des Zielwerts und des langfristigen Ziels gegebenenfalls mit einer Kurzbewertung der Auswirkungen dieser Überschreitungen anzugeben sind. Sie können gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen betreffend den Schutz von Wäldern im Sinne von Anhang III Abschnitt I enthalten. Sie können ferner Informationen zu relevanten Vorläuferstoffen enthalten, soweit diese nicht vom geltenden Gemeinschaftsrecht erfasst werden.
- c)
- um sicherzustellen, dass Gesundheitseinrichtungen und die Bevölkerung rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwelle unterrichtet werden.
Die oben genannten Informationen und Berichte werden über geeignete Mittel veröffentlicht, zu denen je nach Fall beispielsweise Rundfunk, Presse oder Veröffentlichungen, Anzeigetafeln oder Computernetzdienste wie das Internet gehören können.
(2) Die der Öffentlichkeit nach Artikel 10 der Richtlinie 96/62/EG bei Überschreitung einer dieser Schwellen bekannt zu gebenden Einzelheiten umfassen die in Anhang II Abschnitt II festgelegten Einzelheiten. Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit dies praktisch möglich ist, auch Maßnahmen, um diese Informationen bekannt zu geben, wenn eine Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle vorhergesagt wird.
(3) Gemäß den Absätzen 1 und 2 verbreitete Informationen müssen klar, verständlich und zugänglich sein.
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