Artikel 1 RL 2002/40/EG

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf netzbetriebene Elektrobacköfen, einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte sind.

(2) Diese gilt nicht für folgende Öfen:

a)
Öfen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können,
b)
Öfen, die nicht in den Geltungsbereich der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen fallen,
c)
tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind.

(3) Der Energieverbrauch der Dampfgarfunktionen, ausgenommen die Heißdampf-Funktion, fällt nicht unter diese Richtlinie.

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