Artikel 2 RL 2002/40/EG

(1) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden durch Messungen ermittelt, die im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG entsprechend den vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) angenommenen harmonisierten Normen durchgeführt werden, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten ihrerseits die Referenznummern der einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben, mit denen diese harmonisierten Normen umgesetzt werden.

Die Bestimmungen der Anhänge I, II und III dieser Richtlinie, die Angaben zu den Geräuschemissionen vorschreiben, finden nur Anwendung, wenn diese Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 86/594/EWG erforderlich sind. Diese Angaben werden gemäß der genannten Richtlinie gemessen.

(2) Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe sind im Sinne der Richtlinie 92/75/EWG zu verstehen.

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